(1) Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann für einen Teil des Betriebes nur erteilt werden, wenn
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die Eigenständigkeit des Betriebsteils hinsichtlich der zu zertifizierenden Tätigkeit gewährleistet ist,
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der Betriebsteil den in den §§ 3 bis 7 genannten Anforderungen entspricht; die §§ 8 bis 10 bleiben unberührt, und
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keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in anderen Betriebsteilen, die nicht Gegenstand der Zertifizierung sind, die Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt werden.
(2) Die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft kann die Zertifizierung auf Antrag des Betriebes beschränken auf
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bestimmte Abfallarten,
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bestimmte Tätigkeiten oder
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bestimmte Standorte.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat die Zertifizierung alle Standorte zu umfassen, an denen die zu zertifizierende Tätigkeit durchgeführt wird. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Zertifizierung alle Tätigkeiten zu umfassen, die an dem zu zertifizierenden Standort durchgeführt werden.