(1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Fach- und Sachkunde ist gegeben, wenn der Sachverständige auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
(2) Die Fach- und Sachkunde erfordert
- 1.
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den Abschluss eines einschlägigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, Naturwissenschaften oder Biowissenschaften oder der Technik,
- 2.
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ausreichende Fachkenntnisse über
- a)
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die Überwachung, Begutachtung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,
- b)
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die einschlägigen Rechtsvorschriften und einschlägigen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften; dies schließt sehr gute Kenntnisse über die in Anlage 1 genannten Bereiche ein, und
- 3.
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während einer dreijährigen eigenverantwortlichen hauptberuflichen praktischen Tätigkeit im Bereich Überwachung und Begutachtung erworbene Kenntnisse über die Zertifizierung von Betrieben im Rahmen
- a)
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dieser Verordnung,
- b)
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des Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001 oder des Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001,
- c)
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von EMAS oder
- d)
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von Qualitätsmanagementsystemen, die den in den Buchstaben a bis c genannten Systemen vergleichbar sind.
(3) Von der Pflicht zur Erfüllung der Anforderung eines abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums nach Absatz 2 Nummer 1 kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person
- 1.
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auf einem Fachgebiet, dem die zu begutachtenden Betriebe hinsichtlich ihrer Betriebsvorgänge zuzuordnen sind,
- a)
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eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder
- b)
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eine Qualifikation als Meister vorweisen kann und
- 2.
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mindestens fünf Jahre
- a)
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Inhaber eines Entsorgungsfachbetriebes war oder
- b)
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als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person in einem Entsorgungsfachbetrieb tätig war.
(4) Die Zertifizierung einer Erstbehandlungsanlage nach § 21 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Entsorgungsfachbetrieb erfordert auch die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.
(5) Der Sachverständige muss durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen.