EETS-Zulassungsvertrag (EEMD-ZVAnl II)
Vertrag über Die Durchführung des Europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.03.2018


§ 27 EEMD-ZVAnl II Vertragsstrafen

(1) Der Anbieter verwirkt eine Vertragsstrafe jeweils in Höhe von 25 000 Euro, wenn er schuldhaft

a)
entgegen § 4 Absatz 1 dieses Vertrags eine Anzeige gegenüber dem Mauterheber unterlassen hat,
b)
einen Versicherungsnachweis gemäß § 7 dieses Vertrags nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt,
c)
entgegen § 11 Absatz 3 dieses Vertrags den Mauterheber nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
d)
dem Mauterheber Informationen nach § 11 Absatz 4 nicht zur Verfügung stellt,
e)
dem Mauterheber Änderungen nach § 11 Absatz 5 nicht anzeigt oder
f)
die von ihm errichteten straßenseitigen Einrichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 27 Absatz 3 entsorgt.

Im Fall von Buchstabe f wird die Vertragsstrafe für jeden Tag verwirkt, an dem der Anbieter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.

(2) Der Anbieter verwirkt eine Vertragsstrafe jeweils in Höhe von 75 000 Euro, wenn er schuldhaft

a)
gegen Bestimmungen zum Datenschutz gemäß § 13 verstößt,
b)
gegen Bestimmungen zur Datensicherheit gemäß § 14 verstößt,
c)
gegen die Bestimmungen zur Aufbewahrung von vertraulichen Unterlagen gemäß § 15 dieses Vertrags verstößt oder
d)
gegen die Bestimmungen zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit gemäß § 16 dieses Vertrags verstößt.

(3) Der Anbieter verwirkt eine Vertragsstrafe jeweils in Höhe von 15 % der monatlichen Vergütung gemäß § 20, mindestens aber in Höhe von 100 000 Euro, wenn er schuldhaft

a)
entgegen § 9 dieses Vertrags eine Verrechnung der an den Mauterheber auszukehrenden Mauteinnahmen vornimmt oder die dem Mauterheber zustehenden Mauteinnahmen zum Gegenstand einer Verpfändung oder Besicherung macht oder auf sonstige Weise mit Rechten Dritter belastet,
b)
entgegen § 11 Absatz 1 dieses Vertrags dem Mauterheber erhebliche Änderungen an seinem EETS-Teilsystem nicht anzeigt,
c)
entgegen § 11 Absatz 2 dieses Vertrags dem Mauterheber die von diesem angeforderten Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
d)
entgegen § 12 dieses Vertrags einer in § 12 genannten Stelle den uneingeschränkten Zutritt oder die Einsicht in Daten verweigert,
e)
entgegen § 12 Absatz 5 Verträge mit Dritten abschließt, ohne die Rechte nach § 12 zugunsten des Mauterhebers zu vereinbaren,
f)
entgegen § 8 dieses Vertrags eine Zustimmung des Mauterhebers nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
g)
entgegen § 27 Absatz 1 nach Beendigung dieses Vertrags die Maut nicht vollständig auskehrt oder dem Mauterheber die für die Überprüfung nach § 27 Absatz 2 benötigten Daten nicht zur Verfügung stellt oder
h)
entgegen § 28 dieses Vertrags Bordgeräte nicht oder nicht rechtzeitig sperrt.

In den Fällen der Buchstaben g und h wird die Vertragsstrafe für jeden Tag verwirkt, an dem der Anbieter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.

(4) Der Anbieter verwirkt bei Unterschreitung der in Anlage 5 festgelegten Qualitätsparameter Vertragsstrafen. Die Voraussetzungen für das Verwirken der Vertragsstrafe, die Höhe der jeweiligen Vertragsstrafe pro Verstoß sowie der bei ihrer Ermittlung jeweils zugrunde zu legende Betrachtungszeitraum, für den eine Vertragsstrafe verwirkt wird, ergeben sich aus den Vorgaben in Anlage 5.

(5) Die Summe der Vertragsstrafen nach den Absätzen 1 bis 4 darf einen Betrag in Höhe von 15 % der jährlichen Vergütung des Anbieters für das EETS-Gebiet BFStrMG pro Jahr nicht überschreiten. Von der Regelung in Satz 1 ist die Vertragsstrafe, die der Anbieter beim Unterschreiten des Qualitätsparameters „Erfassungsquote EQ“ gemäß Anlage 5 Nummer 3.1.2 verwirkt, ausgenommen.

(6) Die Vertragsstrafe ist auf erstes schriftliches Anfordern des Mauterhebers unverzüglich auszuzahlen.

(7) Der Mauterheber ist berechtigt, Vertragsstrafen auch nach Beendigung dieses Vertrags geltend zu machen.

(8) Sonstige Ansprüche des Mauterhebers, insbesondere auf Erfüllung, auf Schadensersatz oder auf Beendigung dieses Vertrags bleiben unberührt. Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet, wenn und soweit sie auf demselben Sachverhalt beruhen.

(9) Weder mit der Entgegennahme von Leistungen noch durch die Zahlung der Vergütung oder sonstige Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag verzichtet der Mauterheber auf eine verwirkte oder künftige Vertragsstrafe.