EETS-Zulassungsvertrag (EEMD-ZVAnl II)
Vertrag über Die Durchführung des Europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.03.2018


§ 28 EEMD-ZVAnl II Laufzeit und Beendigung des Vertrags

(1) Der Vertrag tritt zum (Datum) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Anbieter stellt den EETS für das EETS-Gebiet BFStrMG zum (Datum) in Dienst.

(2) Der Anbieter ist zur ordentlichen Kündigung dieses Vertrags mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende berechtigt.

(3) Der Mauterheber ist zur Kündigung dieses Vertrags ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Mauterheber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, insbesondere

a)
weil die Registrierung des Anbieters gemäß § 4 MautSysG oder bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weggefallen ist oder die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen,
b)
die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 MautSysG ergeben hat, dass diese nicht vorliegen und nicht geschaffen werden können,
c)
die vom Anbieter im Rahmen von § 3 dieses Vertrags gemachten Angaben unkorrekt oder unvollständig gewesen sind,
d)
durch den Wechsel des wirtschaftlich Berechtigten beim Anbieter wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden,
e)
der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen nach § 5 dieses Vertrags verstößt,
f)
der Anbieter seine Verpflichtungen aus § 6 dieses Vertrags nicht erfüllt,
g)
der Anbieter nicht nur vorübergehend den Versicherungsschutz nach § 7 dieses Vertrags nicht oder in nicht ausreichender Weise besitzt,
h)
der Mauterheber seine nach § 8 dieses Vertrags erforderliche Zustimmung endgültig verweigert hat,
i)
der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 9 dieses Vertrags verstößt,
j)
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 11 dieses Vertrags verstößt,
k)
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 12 dieses Vertrags verstößt,
l)
der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen zur Gewährleistung des Datenschutzes gemäß § 13 dieses Vertrags verstößt,
m)
der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß § 14 dieses Vertrags verstößt,
n)
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 15 dieses Vertrags verstößt,
o)
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 16 dieses Vertrags verstößt; ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn es sich um einen einmaligen, besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung handelt,
p)
der Anbieter eine EETS-Erfassungsquote von 95 % innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet,
q)
der Anbieter eine DSRC-Quote von 96 % innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet,
r)
der Anbieter Nutzerlisten gemäß § 4j BFStrMG wiederholt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig überträgt,
s)
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblichem Umfang entgegen § 19 Bordgeräte auf die Schwarze Liste setzt, bevor er diese gesperrt hat,
t)
der Anbieter sich weigert, das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit gemäß § 21 dieses Vertrags erneut durchzuführen oder das Verfahren nicht zu einer Feststellung der Gebrauchstauglichkeit führt,
u)
der Anbieter entgegen § 12 Absatz 1 MautSysG seine Verpflichtung zur vollständigen Abdeckung sämtlicher EETS-Gebiete nicht oder nicht mehr erfüllt,
v)
aufgrund von Rechtsänderungen auf nationaler oder europäischer Ebene die Grundlagen der Mauterhebung im EETS-Gebiet BFStrMG oder die Grundlagen für die Indienststellung des EETS wegfallen,
w)
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen die Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG verstößt; ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn es sich um einen einmaligen, besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG handelt.

(4) Die Kündigung dieses Vertrags ist durch schriftliche Erklärung auszusprechen und ist der jeweils anderen Vertragspartei per Einschreiben/Rückschein zuzustellen.