EETS-Zulassungsvertrag (EEMD-ZVAnl II)
Vertrag über Die Durchführung des Europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.03.2018


§ 14 EEMD-ZVAnl II Datensicherheit

(1) Zum Zwecke des elektronischen Austauschs der für die Durchführung des EETS erforderlichen Daten wird der Mauterheber den Anbieter über die für den Austausch erforderlichen System- und Schnittstellenspezifikationen in Kenntnis setzen, soweit der Anbieter über diese Daten nicht bereits aufgrund des EETS-Prüfverfahrens verfügt. Der Anbieter wird seine Datensysteme und -schnittstellen so ausgestalten, dass auf der Grundlage der vom Mauterheber zur Verfügung gestellten Spezifikationen zu jeder Zeit und uneingeschränkt ein verlustfreier, sicherer Datenaustausch möglich ist. Die Sicherheit der Datenübermittlung ist in dem der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung für den Anbieter zugrunde gelegten Datensicherheitskonzept des Anbieters dokumentiert.

(2) Der Mauterheber wird dem Anbieter im Wege der elektronischen Datenübermittlung die für die Durchführung des EETS erforderlichen Daten zugänglich machen und während der Durchführung des EETS durch den Anbieter aktualisieren und ergänzen. Dies betrifft insbesondere die für die Mauterhebung erforderlichen Datensätze und Kodierungen.

(3) Der Anbieter verpflichtet sich, während der gesamten Vertragslaufzeit und bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Daten mit Zustimmung des Mauterhebers gemäß § 15 unwiderruflich gelöscht werden, sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten den Anforderungen des deutschen und europäischen Datenschutzrechts entspricht. Der Anbieter wird darüber hinaus jederzeit die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik ergreifen, um die seinem Zugriff unterliegenden Daten, Prozesse und Systeme sowie den Datenaustausch mit dem Mauterheber zu schützen, sodass jederzeit hinsichtlich Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten, Prozesse und Systeme ein dem im Einzelfall festgestellten Schutzbedarf entsprechender Schutz vor technischer oder organisatorischer Kompromittierung gewährleistet ist. Dabei ist für alle Vorgänge, die

a)
personenbezogene und personenbeziehbare Daten und
b)
den Datenaustausch oder Systemberührungen mit dem Mauterheber betreffen,

von dem jeweils höchsten Schutzbedarf auszugehen. Der Anbieter verpflichtet sich insbesondere, jederzeit die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen einzusetzen, um alle beteiligten Daten, Systeme und Prozesse zu schützen, zu überwachen und bei Kenntnis eines realisierten oder potenziellen Verlustes der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität von Daten, Systemen, oder Prozessen (insgesamt „Sicherheitsvorfälle“) den Mauterheber unverzüglich zu informieren und unverzüglich in der jeweils erforderlichen Art und Weise zu reagieren, sodass insbesondere der Sicherheitsvorfall ausgeräumt oder seine Auswirkungen sowie damit verbundene Schäden und Beeinträchtigungen des Mauterhebers oder Dritter weitestmöglich begrenzt und reduziert werden. Der Mauterheber kann verlangen, auf Veranlassung des Anbieters das Informationsschutz-Management-System des Anbieters im Rahmen eines Audits von einem externen Sachverständigen prüfen zu lassen.

(4) Der Anbieter haftet dem Mauterheber für jegliche mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die dem Mauterheber aufgrund von Sicherheitsvorfällen aus dem Verantwortungsbereich des Anbieters entstehen; dies gilt nicht soweit der Anbieter die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung schließt die dem Mauterheber entgangenen Mauteinnahmen ein. Der Anbieter übernimmt zudem die Kosten einer Wiederinstandsetzung, Reparatur oder sonstigen Überprüfung des Systems des Mauterhebers, die aufgrund von Sicherheitsvorfällen aus dem Verantwortungsbereich des Anbieters entstanden sind. Sollten aufgrund von Sicherheitsvorfällen aus dem Verantwortungsbereich des Anbieters Dritte Ansprüche gegenüber dem Mauterheber geltend machen, stellt der Anbieter den Mauterheber gemäß § 25 im dort geregelten Umfang von diesen Ansprüchen frei.

(5) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten auch nach Beendigung dieses Vertrags fort.