EETS-Zulassungsvertrag (EEMD-ZVAnl II)
Vertrag über Die Durchführung des Europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.03.2018


§ 13 EEMD-ZVAnl II Datenschutz

(1) Der Anbieter stellt sicher, dass er bei der Durchführung des EETS jederzeit alle Anforderungen des Datenschutzes erfüllt. Dazu gehören insbesondere die europarechtlichen Anforderungen und die spezialgesetzlichen Anforderungen des MautSysG, des BFStrMG und – soweit das MautSysG und das BFStrMG keine abschließende Regelung treffen – ergänzend die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie die Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Diese Verpflichtung des Anbieters gegenüber dem Mauterheber gilt unabhängig davon, ob der Anbieter selbst in den Anwendungsbereich solcher Datenschutzbestimmungen fällt. Die Pflicht des Anbieters zur Einhaltung nationaler Datenschutzbestimmungen des Staates, in dem er niedergelassen ist oder in dem er Daten erhebt oder verarbeitet, bleibt unberührt. Im Zweifel haben das MautSysG, das BFStrMG und – soweit das MautSysG und das BFStrMG keine abschließende Regelung treffen – ergänzend die Bestimmungen des BDSG sowie – soweit anwendbar – weitere spezialgesetzliche deutsche oder supranationale Datenschutzvorschriften die Bestimmungen der EU-DSGVO, Vorrang vor anderen nationalen Datenschutzbestimmungen.

(2) Die Art und Weise der Sicherstellung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen ist in dem der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung für den Anbieter zugrunde gelegten Datenschutzkonzept des Anbieters dokumentiert.

(3) Soweit sich der Anbieter bei der Einrichtung, Durchführung oder Beendigung des EETS eines Dritten bedient, verpflichtet er sich unabhängig davon, in welchem Land dieser Dritte seine Leistungen erbringt, dafür zu sorgen, dass die vom Anbieter einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß Absatz 1 auch von dem Dritten eingehalten werden. § 4 bleibt unberührt.

(4) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten auch im Falle der Beendigung dieses Vertrags fort.