Prüfvereinbarung (EEMD-ZVAnl I)
Vereinbarung über die Durchführung des Prüfverfahrens zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen

Ausfertigungsdatum: 20.03.2018


Anlage 2 EEMD-ZVAnl I zur Prüfvereinbarung

(Fundstelle: BAnz AT 27.03.2018 V 2)


Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
dieses vertreten durch das
Bundesamt für Güterverkehr (BAG)


Europäischer elektronischer Mautdienst (EETS)

Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

– Dokument A –
Verfahrensbeschreibung

Stand: 4. Oktober 2017

Inhaltsverzeichnis

1 Ziele und Grundlagen des Dokuments

1.1 Zielsetzung

1.2 Aufbau des Dokuments

1.3 Zielgruppe

1.4 Gebrauchstauglichkeitsprüfung im Rahmen des EETS-Zulassungsverfahrens

1.5 Übersicht über das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

1.6 Hinweise zu den genannten Fristen

1.7 Änderung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit und Anpassung der Verfahrensbeschreibung

2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten

2.1 Mauterheber

2.2 EETS-Anbieter

3 Beschreibung des Verfahrens

3.1 Überblick

3.2 GTP Prüfblock 1

3.3 GTP-Prüfblock 2

3.4 Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung

3.5 Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit

3.6 Abbruch und Wiederaufnahme des Verfahrens

4 Vorgaben für die Prüfungen

4.1 Planungsunterlagen für den Prüfblock 2

4.2 Zentralsystem des EETS-Anbieters

4.3 Bordgeräte des EETS-Anbieters

4.4 Vorgaben für Teilnahme an Prüfungen

4.5 Vorgaben für Prüf- und Abschlussberichte

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Einbettung der Gebrauchstauglichkeitsprüfung in den Ablauf des EETS-Zulassungsverfahrens

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Übersicht über das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

Dokumentenhistorie
VersionDatumBearbeiterBearbeitung/Änderung
0.9323.08.2012RTInhaltliche Überarbeitung, Wegfall der Annahmeprüfung, sprachliche Bearbeitung
0.9413.11.2014BAGGrundlegende Überarbeitung
1.0004.10.2017BAG, RTGrundlegende Überarbeitung
1.105.10.2018BAG, RTErgänzung Kompatibilitätstests

1 Ziele und Grundlagen des Dokuments

1.1 Zielsetzung

Das vorliegende Dokument konkretisiert das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit (Gebrauchstauglichkeitsprüfung). Der Mauterheber legt darin den Ablauf und die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für diese Prüfung fest, und es bildet die Grundlage für die Abstimmung des Prüfprogramms, sodass alle an dem Verfahren Beteiligten rechtzeitig und im notwendigen Umfang ihre Vorbereitungen zur Durchführung der Prüfung treffen können.

Darüber hinaus bildet die konkrete Beschreibung des Verfahrens die Grundlage für eine Gleichbehandlung der EETS-Anbieter beziehungsweise Hersteller von Interoperabilitätskomponenten auf der Basis der jeweils gültigen Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG.

Die in diesem Dokument getroffenen Regelungen sind für die in Nummer 1.3 genannten Akteure bindend.

1.2 Aufbau des Dokuments

Nummer 1 erläutert neben der Zielsetzung des Dokumentes und der Benennung der Zielgruppe die Einordnung der Gebrauchstauglichkeitsprüfung in das EETS-Zulassungsverfahren. Ziel des Verfahrens ist der Abschluss eines Vertrags zwischen Mauterheber und EETS-Anbieter.

Nummer 2 benennt die Akteure und deren Hauptaufgaben.

In Nummer 3 erfolgt eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens mit den Voraussetzungen für die einzelnen Prüfblöcke und Prüfphasen sowie Regelungen zur Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit nach Änderungen.

Nummer 4 definiert die wesentlichen Vorgaben für die Prüfungen.

Nähere Angaben zu den einzelnen Prüfphasen sind in Dokument B – Prüfkonzept zusammengefasst.

1.3 Zielgruppe

Gemäß Anhang IV, Nummer 2 der Entscheidung 2009/750/EG kann das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit entweder

a)
bilateral in Zusammenarbeit zwischen Mauterheber und EETS-Anbieter oder
b)
unter Einschaltung einer notifizierten Stelle durchgeführt werden.

Das Verfahren richtet sich an:

die EETS-Anbieter
die Hersteller von Interoperabilitätskomponenten
den Mauterheber.

Aus Gründen der Vereinfachung gelten die Formulierungen für den EETS-Anbieter ebenso wie für die Hersteller von Interoperabilitätskomponenten.

1.4 Gebrauchstauglichkeitsprüfung im Rahmen des EETS-Zulassungsverfahrens

Voraussetzung für die Einleitung des in deutscher Sprache zu führenden EETS-Zulassungsverfahrens ist die erfolgreiche und gültige Registrierung des EETS-Anbieters. Ein EETS-Anbieter kann nach seiner Registrierung beim Mauterheber einen Antrag auf Abschluss eines Zulassungsvertrags stellen. Damit wird das EETS-Zulassungsverfahren eingeleitet. Beide Parteien schließen zunächst die Vereinbarung über das EETS-Zulassungsverfahren, die Gebrauchstauglichkeitsprüfung sowie die Prüfung der wirtschaftlichen Vorgaben und weitere Rechte und Pflichten zu Zeitplan und Kosten ab (Prüfvereinbarung).

Das Zulassungsverfahren gilt als erfolgreich beendet, sobald der EETS-Zulassungsvertrag geschlossen ist. Eine Voraussetzung dafür ist die Erlangung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung.

In folgendem Schaubild wird der Ablauf des EETS-Vertragsverfahrens grafisch dargestellt:

Abbildung 1: Einbettung der Gebrauchstauglichkeitsprüfung in den Ablauf des EETS-Zulassungsverfahrens

1.5 Übersicht über das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung ist in zwei Prüfblöcke unterteilt. Der Prüfblock 1 umfasst die Prüfung der Dokumentation des Teilsystems des EETS-Anbieters. Der Abschluss von Prüfblock 1 ist Voraussetzung für den Beginn von Prüfblock 2.

Prüfblock 2 umfasst drei Prüfphasen. Die Prüfungen finden in bestimmten Systemumgebungen statt, um den laufenden Wirkbetrieb nicht zu gefährden und möglichst realistische Prüfergebnisse zu erhalten.

Für die Schnittstellenprüfung (Phase 1) stellt der Mauterheber eine Testumgebung zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann für Phase 1 ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem einsetzen, das jedoch identische Software- und vergleichbare Hardwarestände wie das Wirkbetriebssystem aufweisen muss. Anderenfalls hat er sein Wirkbetriebssystem zur Verfügung zu stellen. Die Kompatibilitätstests werden parallel zur Schnittstellenprüfung durchgeführt und sollen die Kompatibilität der Bordgeräte der EETS-Anbieter mit den Kontrolleinrichtungen des deutschen Mautsystems nachweisen.
Für die Durchführung des Probebetriebs (Phase 2) setzt der Mauterheber ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem ein. Der EETS-Anbieter muss wiederum ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder das eigene Wirkbetriebssystem verwenden. Es gelten dieselben Bedingungen wie für Phase 1.
Der Pilotbetrieb (Phase 3) erfolgt ausschließlich in der Wirkbetriebsumgebung mit den Wirkbetriebssystemen von Mauterheber und EETS-Anbieter.

Für den Übergang von einer Phase in die nächste müssen die Kriterien für die Quality Gates 2 bis 4 zwingend erfüllt sein. Der Abschluss von Prüfblock 2 ist Voraussetzung für die Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung.

Die Prüfblöcke sind in der folgenden Tabelle einschließlich der Quality Gates und der Systemumgebungen dargestellt:
Tabelle 1: Übersicht über das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

PrüfblockPhaseBezeichnungSysteme und Systemumgebung
UmgebungBeteiligte Systeme
MauterheberEETS-Anbieter
1Dokumentenprüfung
Quality Gate 1
21SchnittstellenprüfungSchnittstellenprüfumgebungTestumgebungwirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder Wirkbetriebssystem
KompatibilitätstestsKompatibilitätstestumgebungTestumgebung des Betreibers Toll Collectwirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder Wirkbetriebssystem
Quality Gate 2
2ProbebetriebProbebetriebsumgebungwirkbetriebsnahes Erprobungssystemwirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder Wirkbetriebssystem
Quality Gate 3
3PilotbetriebWirkbetriebsumgebungWirkbetriebssystemWirkbetriebssystem
Quality Gate 4

1.6 Hinweise zu den genannten Fristen

In der folgenden Beschreibung des Verfahrens werden Fristen festgelegt, in denen der Mauterheber die jeweils genannten Aktivitäten oder Aufgaben abschließt. Der Mauterheber behält sich ausdrücklich vor, diese Fristen im Einzelfall auch zu verlängern.

1.7 Änderung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit und Anpassung der Verfahrensbeschreibung

Der Mauterheber kann das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit ändern. Das ist z. B. erforderlich, wenn mit dem aktuellen Verfahren die Gebrauchstauglichkeit des Teilsystems des EETS-Anbieters nicht oder nicht vollständig geprüft werden kann. Eine Änderung des Verfahrens kann auch von EETS-Anbietern oder Dritten beim Mauterheber beantragt werden. Der Mauterheber prüft den Änderungsantrag und teilt dem Antragsteller das Ergebnis mit.

Der Mauterheber dokumentiert die Änderung des Verfahrens in der Verfahrensbeschreibung und stellt die geänderte Version allen Beteiligten zur Verfügung.

Der Mauterheber behält sich vor, eine Verfahrensänderung auch während einer Gebrauchstauglichkeitsprüfung vorzunehmen. Er kann dazu die laufende Prüfung unterbrechen und vom EETS-Anbieter die Fortsetzung unter den geänderten Bedingungen verlangen. Darüber hinaus kann er vom EETS-Anbieter die Wiederholung von bereits durchgeführten Prüfungen verlangen, wenn Zweifel an der Gebrauchstauglichkeit unter den veränderten Verfahrensbedingungen bestehen.

2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten

2.1 Mauterheber

Der Mauterheber prüft die Dokumentation des Teilsystems des EETS-Anbieters und teilt ihm das Ergebnis der Prüfung mit.

Der Mauterheber prüft das durch den EETS-Anbieter erstellte Prüfprogramm und berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Konformitätsprüfung. Bei der Gebrauchstauglichkeitsprüfung werden daher die Baumusterspezifikationen nicht erneut bewertet, es sei denn es gibt Hinweise darauf, dass eventuelle Interoperabilitätsprobleme mit diesen Spezifikationen zusammenhängen. Nach erfolgreicher Prüfung stimmt der Mauterheber dem Prüfprogramm zu.

Der Mauterheber begleitet und beaufsichtigt die Prüfungen in allen Phasen und bewertet die vorgelegten Prüfergebnisse auf Gebrauchstauglichkeit. Zu Beginn jeder Prüfphase stellt der Mauterheber sein dafür erforderliches System zur Verfügung, verifiziert die korrekte Funktion und überprüft die Anbindung innerhalb der Umgebung. Im Anschluss meldet er die Prüfbereitschaft an den EETS-Anbieter.

Der Mauterheber unterstützt den EETS-Anbieter bei der Fehleranalyse.

Bei Bedarf plant der Mauterheber Inspektionen und führt diese nach Abstimmung mit dem EETS-Anbieter durch und teilt dem EETS-Anbieter die Ergebnisse mit.

Wird auch die letzte Phase dieses Verfahrens positiv abgeschlossen, wird davon ausgegangen, dass alle Anforderungen des Mauterhebers erfüllt sind. Dieser stellt dann eine Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung aus.

Der Mauterheber ist verpflichtet, Änderungen an seinem EETS-Teilsystem rechtzeitig allen EETS-Anbietern, die mit der Gebrauchstauglichkeitsprüfung begonnen oder diese bereits abgeschlossen haben, mitzuteilen, falls dadurch Anpassungen an deren Teilsystemen erforderlich werden.

Falls Änderungen am Verfahren zur Gebrauchstauglichkeit erforderlich sind, ist der Mauterheber für die Aktualisierung der Verfahrensbeschreibung verantwortlich (siehe Nummer 1.7).

2.2 EETS-Anbieter

Der EETS-Anbieter übermittelt die Dokumentation seines Teilsystems an den Mauterheber.

Nach erfolgreicher Prüfung der Dokumentation erstellt der EETS-Anbieter nach den Vorgaben ein Prüfprogramm und stimmt dieses mit dem Mauterheber ab. Bei der Festlegung des Prüfumfangs und der Prüfinhalte werden die Ergebnisse der Konformitätsprüfung berücksichtigt.

Der EETS-Anbieter führt in allen drei Phasen die Prüfungen durch und überwacht sein Teilsystem. Zu Beginn jeder Prüfphase stellt er das erforderliche System zur Verfügung, verifiziert die korrekte Funktion, überprüft die Anbindung innerhalb der Umgebung und meldet Prüfbereitschaft an den Mauterheber. Der EETS-Anbieter dokumentiert die Prüfergebnisse und übermittelt sie an den Mauterheber zur Bewertung. Der EETS-Anbieter ist dafür verantwortlich, dass für die Prüfungen ausreichend geschultes Personal in den folgenden Aufgabenbereichen zur Verfügung steht:

Konfiguration und Bedienung der Bordgeräte
Fahrten für Phasen 1 und 2, Nutzerreferenzgruppe für Phase 3
Bedienung der Benutzerschnittstellen des Zentralsystems
Betreuung der Betriebsprozesse
Koordinierung der Prüfaktivitäten mit dem Mauterheber.

Es ist Aufgabe des EETS-Anbieters, die Inspektionen durch Bereitstellen entsprechender Ressourcen und Informationen zu unterstützen. Falls er Unterauftragnehmer (Dienstleister und Lieferanten) einsetzt, ist er für die Koordinierung und Kooperation seiner Unterauftragnehmer verantwortlich.

Nach erfolgreicher Gebrauchstauglichkeitsprüfung ist der EETS-Anbieter verpflichtet, dem Mauterheber rechtzeitig Änderungen an seinem Teilsystem, die das EETS-Gebiet BFStrMG betreffen, anzuzeigen.

3 Beschreibung des Verfahrens

3.1 Überblick

Für die erstmalige Feststellung der Gebrauchstauglichkeit muss jeder EETS-Anbieter vor Abschluss des EETS-Zulassungsvertrags das Verfahren gemäß den Nummern 3.2 und 3.3 vollständig durchlaufen.

Innerhalb der einzelnen Phasen kann der Mauterheber auch Inspektionen beim EETS-Anbieter bzw. in dessen Teilsystem zur Überprüfung der Erfüllung seiner Vorgaben durchführen.

Das Verfahren kann abgebrochen werden, wenn grundlegende Vorgaben des Mauterhebers nachweislich nicht erfüllt wurden. Die Kriterien für einen Abbruch sowie die Regelungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens sind in Nummer 3.6 enthalten.

Ändern sich nach erfolgreicher Durchführung des Gebrauchstauglichkeitsverfahrens die Vorgaben des Mauterhebers oder die Versionsstände des EETS-Teilsystems von Mauterheber oder EETS-Anbieter bzw. die Komponenten eines Teilsystems, so behält sich der Mauterheber vor, die Gebrauchstauglichkeit erneut zu prüfen. Dazu müssen die system- und verfahrenstechnischen Änderungen im Hinblick auf eine teilweise oder vollständige Wiederholung des Verfahrens bewertet und gemäß Nummer 3.5 geregelt werden. Das Verfahren muss auch bei einem begründeten Verdacht auf Nichteinhaltung der Vorgaben wiederholt werden. Wird der Nachweis der Funktions- und Leistungsfähigkeit und der Betriebsfähigkeit des Teilsystems des EETS-Anbieters bei der Wiederholung des Verfahrens nicht erbracht, wird die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung widerrufen.

Die gesamte Kommunikation einschließlich Schriftverkehr zwischen Mauterheber und EETS-Anbieter erfolgt in deutscher Sprache.

3.2 GTP Prüfblock 1

3.2.1 Prüfung der Voraussetzungen zur Aufnahme des Verfahrens

Die Aufnahme des Verfahrens erfolgt auf Antrag eines EETS-Anbieters. Der Antrag ist in schriftlicher Form an den Mauterheber zu richten. Dem Antrag sind eine Kopie der Registrierungsbescheinigung und die EG-Konformitätserklärungen der Interoperabilitätskomponenten gemäß Entscheidung 2009/750/EG Anhang IV Nummer 3 einschließlich Versionsstand der jeweiligen Interoperabilitätskomponenten beizufügen.

Falls der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit nicht vom EETS-Anbieter selbst, sondern von einem Hersteller oder einem Bevollmächtigten erbracht werden soll, ist dem Antrag ein Nachweis beizufügen, dass die Registrierungsbescheinigung ohne Einschränkung auch für den Hersteller oder den Bevollmächtigten verbindlich ist.

Der Mauterheber prüft den Antrag und teilt dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags das Ergebnis einer Prüfung schriftlich mit.

Falls die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme des Verfahrens nicht erfüllt sind, wird der Mauterheber die Gründe dafür schriftlich darlegen. Der Antragsteller hat im Anschluss die Möglichkeit, den Antrag nachzubessern und erneut einzureichen.

3.2.2 Fragen des EETS-Anbieters

Der EETS-Anbieter hat die Möglichkeit, schriftlich Fragen an den Mauterheber zu stellen. Der Mauterheber nimmt innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Fragen schriftlich Stellung. Falls er von seinem Recht zur Verlängerung der Frist Gebrauch macht, wird er den EETS-Anbieter innerhalb der 4-Wochen-Frist über den Stand der Bearbeitung und den voraussichtlichen Termin für die Antwort informieren.

In Einzelfällen bietet der Mauterheber zur Klärung der Fragen Abstimmungstermine an. Der EETS-Anbieter kann auch selbst um einen Abstimmungstermin beim Mauterheber nachsuchen. In so einem Fall entscheidet der Mauterheber über einen Termin zur Abstimmung. Die Einladung zu einem Abstimmungsgespräch erfolgt grundsätzlich durch den Mauterheber.

3.2.3 Prüfung der Dokumentation

Der EETS-Anbieter übermittelt die Dokumentation seines Teilsystems an den Mauterheber. Die Dokumentation enthält Darstellungen zu seinen Geschäftsprozessen sowie Grobbeschreibungen der Systembestandteile. Zudem dokumentiert der EETS-Anbieter nachvollziehbar die Einhaltung der Vorgaben des Mauterhebers in tabellarischer Form. Bei der Erstellung der Dokumentation seines Teilsystems soll sich der EETS-Anbieter an den „Empfehlungen zur Dokumentation“ (Dokument 4.4 der Gebietsvorgaben) orientieren.

Die Dokumentation des Teilsystems wird vom EETS-Anbieter schriftlich und elektronisch an den Mauterheber übergeben. Der Eingang der Dokumentation wird durch den Mauterheber bestätigt.

Zunächst prüft der Mauterheber die vom EETS-Anbieter übermittelte Dokumentation auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität. Details zu den Schwerpunkten der Prüfungen sind im Dokument B zusammengefasst. Die Ergebnisse der Prüfung der Dokumentation werden dem EETS-Anbieter innerhalb von 12 Wochen nach Eingang schriftlich mitgeteilt.

Fällt die Prüfung der Dokumentation durch den Mauterheber nicht positiv aus, wird dieser die Gründe dafür schriftlich darlegen. Gegebenenfalls wird er Nachbesserungen der Dokumentation oder weitere Nachweise fordern. Der EETS-Anbieter hat dann die Möglichkeit, Nachbesserungen vorzunehmen und die überarbeitete Dokumentation unter Kennzeichnung der vorgenommenen Änderungen wiederum schriftlich und elektronisch an den Mauterheber zu übergeben.

Der Eingang der überarbeiteten Dokumentation wird durch den Mauterheber bestätigt. Das Ergebnis der Nachprüfung teilt der Mauterheber dem EETS-Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der überarbeiteten Dokumentation schriftlich mit.

3.2.4 Prüfung des durch den EETS-Anbieter erstellten Prüfprogramms

Die Planung und Erstellung des Prüfprogramms obliegt dem EETS-Anbieter. Der Mauterheber definiert jedoch Vorgaben (Mindestkriterien) bezüglich Art und Umfang der Prüfungen. Diese sind in Dokument B zusammengefasst. Für die erste Prüfphase sind die Prüffallvorgaben in einem Prüfkatalog (Anhang zum Dokument B Prüfkonzept) festgelegt. Für die zweite und dritte Phase gibt der Mauterheber Prüfszenarien vor. Diese Prüfszenarien und die Prüffallvorgaben hat der EETS-Anbieter in seinem Prüfprogramm zu berücksichtigen. Außerdem werden die Ergebnisse der Konformitätsprüfung betrachtet.

Falls der EETS-Anbieter im Rahmen der Erstellung des Prüfprogramms eine Diskrepanz zwischen den Inhalten der Prüffallvorgaben im Prüfkatalog und den Festlegungen in Dokument B bzw. den im Rahmendokument EETS-Schnittstellen referenzierten Schnittstellenspezifikationen feststellt, gelten die Festlegungen in den übergreifenden Dokumenten. Die entsprechenden Prüffälle in dem durch den EETS-Anbieter zu erstellenden Prüfprogramm haben sich in diesem Fall an den übergreifenden Dokumenten zu orientieren, sind dem Mauterheber mitzuteilen und in dem Prüfprogramm kenntlich zu machen, sodass diese im Rahmen der Abstimmungen zwischen Mauterheber und EETS-Anbieter gesondert bewertet werden können. Diese Regelung gilt auch für den Fall, wenn der EETS-Anbieter im Rahmen der Erstellung des Prüfprogramms eine nicht ausreichende inhaltliche Abdeckung der Prüffallvorgaben zu den Festlegungen in den übergreifenden Dokumenten identifiziert. In diesem Fall hat der EETS-Anbieter entsprechende Prüffälle zu definieren und diese gegenüber dem Mauterheber kenntlich zu machen.

Das Prüfprogramm wird nur für den Versionsstand der Komponenten, für die eine Konformitätserklärung aus der Registrierung vorliegt, und für den Versionsstand des Teilsystems des EETS-Anbieters, die der Prüfung der Dokumentation dessen Teilsystems zugrunde lag, durchgeführt.

Der EETS-Anbieter legt dem Mauterheber das Prüfprogramm in schriftlicher und elektronischer Form vor. Der Mauterheber bestätigt den Eingang des Prüfprogramms und prüft dieses auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität. Der Mauterheber teilt dem EETS-Anbieter innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Prüfprogramms das Ergebnis seiner Prüfung mit. Bei einem positiven Ergebnis stimmen Mauterheber und EETS-Anbieter den Zeitplan für die Durchführung des Prüfprogramms und die einzuhaltenden Fristen miteinander ab. Das Ergebnis der Abstimmung wird von den Beteiligten spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt.

Führt die Prüfung des Programms durch den Mauterheber nicht zu einem positiven Ergebnis, so wird dieser die Gründe dafür in der schriftlichen Mitteilung darlegen. Gegebenenfalls wird der Mauterheber Nachbesserungen fordern. Der EETS-Anbieter hat dann die Möglichkeit, Nachbesserungen vorzunehmen und das überarbeitete Prüfprogramm wiederum in schriftlicher und elektronischer Form an den Mauterheber zu übergeben.

Der Eingang des überarbeiteten Prüfprogramms wird durch den Mauterheber bestätigt. Für die Prüfung des Programms und die Abstimmung des Zeitplans gelten die oben genannten Fristen.

3.3 GTP Prüfblock 2

3.3.1 Phase 1 Schnittstellenprüfung

Die Durchführung des Prüfprogramms beginnt mit der Überprüfung der Schnittstellen und den initialen Funktionsprüfungen. Voraussetzung für diese Prüfungen ist, dass das Teilsystem des EETS-Anbieters vollständig errichtet und alle Schnittstellen zum EETS-Teilsystem des Mauterhebers funktionsbereit sind. Für die Durchführung der Prüfungen stellt der Mauterheber eine Testumgebung zur Verfügung, die alle Schnittstellen entsprechend seiner Schnittstellenspezifikation bereitstellt.

Ziel dieser Prüfphase ist der Nachweis der Funktionsfähigkeit der Schnittstellen zwischen den EETS-Teilsystemen von EETS-Anbieter und Mauterheber sowie der Nachweis der korrekten Implementierung ausgewählter (Teil-)Prozesse im System des EETS-Anbieters.

Die Fristen zur Durchführung, Auswertung und Bewertung der einzelnen Prüffälle werden im Rahmen der Abstimmung des Programms (siehe Nummer 3.2.4) verbindlich festgelegt. Das Prüfkonzept einschließlich der Mindest-Prüfszenarien und Prüffallvorgaben ist in Dokument B beschrieben.

Die Prüffälle werden durch den EETS-Anbieter gegebenenfalls mit Unterstützung des Mauterhebers durchgeführt und dokumentiert. Der EETS-Anbieter stellt dem Mauterheber die Prüfprotokolle mit allen Prüfergebnissen zur Bewertung zur Verfügung. Bei berechtigten und schwerwiegenden Zweifeln an dem Erfolg der Schnittstellenprüfung und der initialen Funktionsprüfungen kann der Mauterheber zusätzliche Nachweise verlangen und die Aufnahme des Probebetriebs bis zur Ausräumung dieser Zweifel untersagen.

3.3.1.1 Kompatibilitätstests

Parallel zur Phase 1 (Schnittstellenprüfungen) werden Kompatibilitätstests mit den Bordgeräten des EETS-Anbieters und den Kontrolleinrichtungen des deutschen Mautsystems (Kontrollsäule, Kontrollbrücke, Kontrollfahrzeug einschließlich der Handgeräte) durchgeführt. Ziel der Kompatibilitätstests ist der funktionale und betriebliche Nachweis des korrekten Kommunikationsverhaltens zwischen den Bordgeräten des EETS-Anbieters und den Kontrolleinrichtungen des deutschen Mautsystems. Zu diesem Zweck werden unter anderem funktionale Tests unter Berücksichtigung unterschiedlicher Szenarien, Kommunikationszonentests und Tests zur Prüfung der stabilen und robusten Kommunikation zwischen den EETS-Bordgeräten und den Kontrolleinrichtungen durchgeführt.

Die Kompatibilitätstests werden durch den Betreiber der Kontrolleinrichtungen im Auftrag des Mauterhebers auf Basis eines Testfallkatalogs geplant und durchgeführt. Der EETS-Anbieter hat die Möglichkeit, die Tests zu begleiten.

Zur Durchführung der Kompatibilitätstests muss der EETS-Anbieter dem Mauterheber mindestens zehn Fahrzeuggeräte bereitstellen, deren Typ für die spätere Nutzung im Wirkbetrieb im EETS-Gebiet BFStrMG vorgesehen sind. Sofern der EETS-Anbieter die Nutzung unterschiedlicher Bordgerätetypen beabsichtigt, müssen diese vom EETS-Anbieter ebenfalls berücksichtigt werden. Der Softwarestand der zur Verfügung gestellten Bordgeräte soll dem für den Wirkbetrieb geplanten Stand entsprechen und die Vorgaben der Schnittstelle 301, Dokument 4.3.1 in der aktuell gültigen Fassung erfüllen.

Sofern erforderlich, können weitere Mitwirkungsleistungen vom EETS-Anbieter notwendig sein, um die Kompatibilitätstests zeitlich effizient und in ausreichendem Umfang durchführen zu können. Hierzu gehört auch die kurzfristige Behebung von im Rahmen der Kompatibilitätstests festgestellten Auffälligkeiten oder Fehlern in den Bordgeräten des EETS-Nutzers.

3.3.2 Phase 2 Probebetrieb

Ziel der zweiten Prüfphase ist es, alle Einrichtungen und Prozesse des Teilsystems des EETS-Anbieters auf die Erfüllung der Vorgaben des Mauterhebers zu prüfen. Dabei muss sowohl die Funktionsfähigkeit als auch die Betriebsfähigkeit des Teilsystems nachgewiesen werden.

Dazu werden Prüfungen durchgeführt, in deren Rahmen unter anderem eine anteilige Befahrung des mautpflichtigen Streckennetzes erfolgt. Darüber hinaus wird nachgewiesen, dass auch andere, gegebenenfalls vom EETS-Anbieter vorgesehene Dienste, den Betrieb des Lkw-Mautsystems im EETS-Gebiet BFStrMG nicht stören.

Die Fristen zur Durchführung, Auswertung und Bewertung der einzelnen Prüffälle werden im Rahmen der Abstimmung für das Prüfprogramm (siehe Nummer 3.2.4) verbindlich festgelegt. Das Prüfkonzept einschließlich der Mindestanzahl an Prüfszenarien ist im Dokument B beschrieben.

Die Prüffälle werden durch den EETS-Anbieter durchgeführt und dokumentiert. Der Mauterheber behält sich vor, an der Durchführung der Prüffälle des EETS-Anbieters teilzunehmen. Der EETS-Anbieter stellt dem Mauterheber die Prüfprotokolle mit allen Prüfergebnissen zur Bewertung zur Verfügung. Bei berechtigten und schwerwiegenden Zweifeln an dem Erfolg des Probebetriebs kann der Mauterheber zusätzliche Nachweise verlangen und die Aufnahme des Pilotbetriebs bis zur Ausräumung dieser Zweifel untersagen.

3.3.3 Phase 3 Pilotbetrieb

Der Pilotbetrieb bildet die dritte und letzte Prüfphase des Prüfprogramms wird vollständig in den Wirkbetriebsumgebungen von Mauterheber und EETS-Anbieter durchgeführt.

Ziel des Pilotbetriebs ist es, alle Einrichtungen und Prozesse des Teilsystems des EETS-Anbieters auf Erfüllung der Vorgaben des Mauterhebers zu prüfen. Dabei muss sowohl die Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit als auch die Betriebsfähigkeit des Teilsystems im Wirkbetrieb nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck werden Prüfungen mit einer hinreichenden Anzahl von Bordgeräten in Fahrzeugen, die von EETS-Nutzern, die einen Vertrag mit dem jeweiligen EETS-Anbieter geschlossen haben, im gesamten EETS-Gebiet BFStrMG durchgeführt.

Die Fristen zur Durchführung, Auswertung und Bewertung des Pilotbetriebs einschließlich der einzelnen Prüffälle werden im Rahmen der Abstimmung mit dem Programm (siehe Nummer 3.2.4) verbindlich festgelegt. Das Prüfkonzept einschließlich der mindestens vorzusehenden Prüfszenarien ist in Dokument B beschrieben.

Die Prüffälle werden durch den EETS-Anbieter unter Begleitung des Mauterhebers durchgeführt und dokumentiert. Der EETS-Anbieter stellt dem Mauterheber die Prüfprotokolle, die die vollständigen Prüfergebnisse enthalten, zur Bewertung zur Verfügung. Bei berechtigten und schwerwiegenden Zweifeln an dem Erfolg des Pilotbetriebs kann der Mauterheber zusätzliche Nachweise verlangen und die Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung bis zur Ausräumung dieser Zweifel versagen.

3.4 Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung

Die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung wird vom Mauterheber nach dem erfolgreichen Abschluss des Pilotbetriebs ausgestellt. Sie gilt für den darin dokumentierten

Stand der Vorgaben des Mauterhebers für die Prüfungen einschließlich dem Stand der Verfahrensbeschreibung,
Versionsstand des EETS-Teilsystems des Mauterhebers, mit dem das Verfahren durchgeführt wurde,
Versionsstand der Komponenten des Teilsystems des EETS-Anbieters gemäß Konformitätserklärung des EETS-Anbieters sowie
Versionsstand des Teilsystems des EETS-Anbieters, für das das Verfahren durchgeführt wurde.

3.5 Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit

Es ist unter Umständen möglich, dass zur Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit eine erneute Prüfung eines Teils oder des gesamten Teilsystems eines EETS-Anbieters notwendig wird. Mögliche Gründe sind in Nummer 3.5.1 beschrieben.

3.5.1 Gründe für eine erneute Prüfung

3.5.1.1 Änderungen des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

Erfolgt eine Änderung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit nach Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung, prüft der Mauterheber die möglichen Auswirkungen der Verfahrensänderung auf die bescheinigte Gebrauchstauglichkeit. Bestehen begründete Zweifel, dass die Gebrauchstauglichkeit unter den geänderten Prüfbedingungen nicht oder nicht ausreichend gegeben sein könnte, kann der Mauterheber vom EETS-Anbieter eine partielle oder vollständige Wiederholung der Prüfung verlangen.

3.5.1.2 Grundlegende Änderungen im EETS-Teilsystem des Mauterhebers

Durch den Betrieb des Teilsystems des Mauterhebers ist zu erwarten, dass sich im Laufe der Zeit Systemänderungen ergeben. Auslöser für Systemänderungen können z. B. betriebliche Optimierungsmaßnahmen oder neue gesetzliche Vorgaben sein.

Über Änderungen im EETS-Teilsystem des Mauterhebers (Software-Release, Hardware-technische Implementierungen), die für die Schnittstellen zu den Teilsystemen der EETS-Anbieter und/oder deren Prozesse bedeutsam sein können, oder über geplante Änderungen der Vorgaben wird der Mauterheber die EETS-Anbieter informieren. Daraufhin müssen diese gegebenenfalls Anpassungen an ihren Teilsystemen (Systemspezifikation, Implementierung, Test und Dokumentation) und/oder Prozessdefinitionen vornehmen.

3.5.1.3 Grundlegende Änderungen im Teilsystem des EETS-Anbieters

Beabsichtigt der EETS-Anbieter, in der Betriebsphase an seinem Teilsystem Änderungen vorzunehmen (z. B. betriebliche Optimierungen, Software-Releases im Zentralsystem oder am Bordgerät), die die initial geprüften Funktionen des Teilsystems oder die Schnittstellen zum Mauterheber betreffen können, so hat er dies dem Mauterheber so früh wie möglich, mindestens aber drei Monate vorher anzuzeigen.

3.5.1.4 Begründeter Verdacht des Mauterhebers auf Nichterfüllung seiner Vorgaben

Ergeben sich aus der laufenden Überwachung Hinweise, die den Verdacht auf Nichteinhaltung der Vorgaben des Mauterhebers durch den EETS-Anbieter begründen, kann der Mauterheber die Behebung dieser Mängel am Teilsystem des EETS-Anbieters verlangen.

3.5.2 Bewertung der Anpassungen am Teilsystem des EETS-Anbieters

Werden die durchgeführten Anpassungen oder Hinweise auf Nichteinhaltung von Vorgaben vom Mauterheber als derart gravierend eingestuft, dass die Prüfaussagen der ursprünglichen Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung nicht mehr als gültig akzeptiert werden können, sind die entsprechenden Teile der Prüfung zumindest für die von den Anpassungen betroffenen Systemteile erneut durchzuführen und die Systemteile und die dadurch tangierten Prüfszenarien exakt festzustellen und abzugrenzen.

3.5.3 Wiederholung des Verfahrens

Die erneute Durchführung des Verfahrens orientiert sich an denselben Phasenschritten wie die initiale Durchführung, sofern relevant. Sämtliche in der Bewertung der Änderungen als relevant eingestuften Prüfszenarien aller Prüfphasen müssen komplett durchlaufen werden.

Falls die erneute Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten erfolgreich abgeschlossen werden kann oder der EETS-Anbieter nicht bereit ist, diese Prüfung zu wiederholen, wird der Mauterheber die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung widerrufen.

3.6 Abbruch und Wiederaufnahme des Verfahrens

Stellt sich während der Prüfung zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit heraus, dass nach Einschätzung des Mauterhebers die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Durchlaufen des Verfahrens nicht mehr gegeben sind, z. B. aufgrund

des Widerrufs der Konformitätserklärung zu einer Interoperabilitätskomponente,
der Änderung des Versionsstandes der Komponenten des Teilsystems des EETS-Anbieters gegenüber dem in der Konformitätserklärung des EETS-Anbieters genannten Versionsstand,
der Nichteinhaltung der Vereinbarung über das EETS-Zulassungsverfahren durch den EETS-Anbieter, gravierender Beanstandungen, wodurch wesentliche Teilkomponenten neu entwickelt oder im Wesentlichen modifiziert werden müssen,
der grundsätzlichen Nichterfüllbarkeit wesentlicher Vorgaben des Mauterhebers durch das Teilsystem des EETS-Anbieters,
so wird das Verfahren durch den Mauterheber abgebrochen. Der Mauterheber teilt dem EETS-Anbieter die Gründe für den Abbruch des Verfahrens schriftlich innerhalb von drei Werktagen mit.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann erst dann erfolgen, wenn alle Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gelten dieselben Regelungen wie für die erstmalige Feststellung der Gebrauchstauglichkeit (vgl. Nummer 3.2).

4 Vorgaben für die Prüfungen

4.1 Planungsunterlagen für den Prüfblock 2

Der EETS-Anbieter übernimmt in Abstimmung mit dem Mauterheber die Planung für das Prüfprogramm. Die Planungsunterlagen müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:

das Prüfprogramm
zeitliche Planung für
Aufbau der Prüfumgebungen für alle drei Prüfphasen
Prüfablauf für alle drei Prüfphasen mit Bezug auf das Prüfprogramm
Berichtswesen
Organigramm des Prüfteams des EETS-Anbieters.

Eine detaillierte Planung für die Durchführung der einzelnen Prüfphasen erfolgt während der Vorbereitung und vor der Aufnahme der jeweiligen Phasen.

Bei der zeitlichen Planung ist insbesondere zu beachten, dass der Pilotbetrieb (Phase 3) mindestens eine Änderung der Mautbasisdaten umfasst und nach der Änderung noch mindestens sechs Wochen fortgeführt wird.

4.2 Zentralsystem des EETS-Anbieters

Für die Phasen 1 und 2 kann der EETS-Anbieter ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem einsetzen, das identische Software- und vergleichbare Hardwarestände wie das Wirkbetriebssystem aufweisen muss. Anderenfalls muss er sein eigenes Wirkbetriebssystem für die Durchführung der Phasen 1 und 2 verwenden. In dem letzteren Fall ist jedoch sicherzustellen, dass dadurch keine Einschränkungen des Prüfprogramms entstehen.

Die Phase 3 ist zwingend mit dem Wirkbetriebssystem des EETS-Anbieters durchzuführen.

Falls Prozesse und Verfahren eingesetzt werden, die von den für den Wirkbetrieb vorgegebenen Prozessen und Verfahren abweichen, ist dies vorab mit dem Mauterheber abzustimmen.

Der EETS-Anbieter hat spätestens zu Beginn des ersten Prüfblocks eine eindeutige Dokumentation seines Zentralsystems mit Beschreibung der Hardware und Konfiguration sowie eine Auflistung aller Software-Komponenten und -module einschließlich eindeutiger Versionsbezeichnungen zur Verfügung zu stellen. Diese Dokumentation ist bei jeglichen Änderungen des Zentralsystems während und nach Abschluss der Gebrauchstauglichkeitsprüfung zu aktualisieren. Alle Änderungen sind detailliert zu dokumentieren, und jede Änderung ist hinsichtlich der möglichen Auswirkungen zu bewerten.

4.3 Bordgeräte des EETS-Anbieters

Alle Prüfphasen sind mit den für den Wirkbetrieb bestimmten Bordgeräten des EETS-Anbieters durchzuführen. In keiner der Prüfphasen dürfen Simulatoren, spezielle Testversionen oder Vorserien-Exemplare eingesetzt werden.

Die Anzahl der in den Prüfphasen einzusetzenden Bordgeräte ist abhängig von der jeweiligen Phase der Prüfung und wird in Dokument B dargestellt.

Falls der EETS-Anbieter gleichzeitig Bordgeräte verschiedener Hersteller oder unterschiedliche Varianten beziehungsweise Versionen eines Bordgeräts einsetzt, gelten die nachfolgenden Vorgaben sinngemäß für jeden Bordgeräte-Typ sowie jede Version beziehungsweise Variante.

Spätestens zu Beginn der Phase 3 hat der EETS-Anbieter mindestens drei Exemplare jedes von ihm eingesetzten Bordgerätetyps in der aktuellen Konfiguration beziehungsweise Version an den Mauterheber zu übergeben. Bei neu hinzukommenden Bordgerätetypen ist der EETS-Anbieter verpflichtet, dem Mauterheber ebenfalls drei Exemplare zur Verfügung zu stellen. Die übergebenen Exemplare verbleiben dauerhaft und zeitlich unbegrenzt beim Mauterheber und müssen vom EETS-Anbieter ständig auf aktuellem Stand gehalten werden (Software- und Betriebsdaten).

Der EETS-Anbieter hat spätestens zu Beginn des ersten Prüfblocks eine eindeutige Dokumentation der von ihm eingesetzten Bordgeräte zur Verfügung zu stellen. Diese Dokumentation ist bei jeglichen Änderungen der Bordgeräte während und nach Abschluss der Gebrauchstauglichkeitsprüfung zu aktualisieren. Alle Änderungen sind detailliert zu dokumentieren, insbesondere ist jede Änderung hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit und Interoperabilität mit dem EETS-Teilsystem des Mauterhebers zu bewerten.

4.4 Vorgaben für Teilnahme an Prüfungen

Die Prüfungen zur Validierung durch Betriebsbewährung finden räumlich verteilt statt. Dementsprechend wird in den nachfolgenden Abschnitten geregelt, wer bei den Prüfungen am jeweiligen (Stand-)Ort anwesend sein darf bzw. muss.

4.4.1 Phase 1

An den Prüfungen der Phase 1 sind das Zentralsystem und die Bordgeräte des EETS-Anbieters sowie die Testumgebung des Mauterhebers beteiligt.

Der EETS-Anbieter kann die Prüfungen in der Schnittstellentestumgebung des Mauterhebers ausschließlich über die vom Mauterheber definierten technischen und organisatorischen Schnittstellen begleiten.

Der Mauterheber ist berechtigt, die laufenden Prüfungen sowohl am Zentralsystem als auch an den Bordgeräten des EETS-Anbieters zu begleiten. Gleiches gilt auch für die Fahrszenarien. Die Kompatibilitätstests können vom EETS-Anbieter begleitet werden (siehe Nummer 3.3.1.1).

4.4.2 Phase 2

An Phase 2 sind das Zentralsystem und die Bordgeräte des EETS-Anbieters sowie ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem des Mauterhebers beteiligt.

Der EETS-Anbieter kann die Prüfungen in der Probebetriebsumgebung des Mauterhebers ausschließlich über die vom Mauterheber definierten technischen und organisatorischen Schnittstellen begleiten.

Der Mauterheber ist berechtigt, die laufenden Prüfungen sowohl im Zentralsystem als auch an den Bordgeräten des EETS-Anbieters zu begleiten. Daraus folgt, dass der Mauterheber auch während der Durchführung von Fahrszenarien die Fahrten begleiten darf.

4.4.3 Phase 3

An den Prüfungen der Phase 3 sind das Zentralsystem und die Bordgeräte des EETS-Anbieters sowie das Wirkbetriebssystem des Mauterhebers beteiligt.

Der EETS-Anbieter kann die Prüfungen in der Wirkbetriebsumgebung des Mauterhebers ausschließlich über die vom Mauterheber definierten technischen und organisatorischen Schnittstellen begleiten.

Der Mauterheber ist berechtigt, die laufenden Prüfungen sowohl im Zentralsystem als auch an den Bordgeräten des EETS-Anbieters zu begleiten. Daraus folgt, dass der Mauterheber auch während der Durchführung von Fahrszenarien die Fahrten begleiten darf.

4.5 Vorgaben für Prüf- und Abschlussberichte

Der EETS-Anbieter ist in allen Phasen für die Erstellung des Prüfprogramms und für die Durchführung der Prüffälle verantwortlich. Daher obliegt es dem EETS-Anbieter, für jeden Prüffall ein Prüfprotokoll zu erstellen.

Der EETS-Anbieter hat für

jeden Prüffall ein separates Prüfprotokoll
und zusätzlich für
jedes Prüfszenario einen separaten Prüfbericht sowie
für jede der drei Prüfphasen einen Abschlussbericht
zu erstellen.

Sämtliche Prüfprotokolle und Prüfberichte sind grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Abschluss der Prüfungen (Prüffälle und Prüfszenarien) in elektronischer Form bereitzustellen und müssen vom jeweiligen in den Planungsunterlagen genannten Prüfverantwortlichen eigenhändig unterschrieben sein.

Spätestens zwei Wochen nach Abschluss aller Prüfungen und Inspektionen einer Prüfphase legt der EETS-Anbieter dem Mauterheber seinen Abschlussbericht für diese Prüfphase vor. In diesem Abschlussbericht sind auch die vom Mauterheber festgestellten Testergebnisse zu den Prüfprotokollen und Prüfberichten zu dokumentieren.

Die detaillierten Anforderungen an die Inhalte aller geforderten Protokolle und Berichte sind in Dokument B zu finden.

Um die Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse zu gewährleisten, muss der EETS-Anbieter alle zum Nachweis der Gebrauchstauglichkeit anfallenden Prüfdokumente und Prüfdaten fünf Jahre archivieren.