(1) Im Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren, 
- 2.
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                Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten, 
- 3.
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                Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten, 
- 4.
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                einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren, 
- 5.
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                einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren, 
- 6.
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                einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren, 
- 7.
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                einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren, 
- 8.
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                Arbeitsergebnisse zu prüfen und 
- 9.
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                fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen. 
        (2) Der Prüfling soll vier Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Je ein Prüfungsstück ist, 
        
            - 1.
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                einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren, 
- 2.
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                einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren, 
- 3.
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                einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren und 
- 4.
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                einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren. 
        Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das in Satz 2 Nummer 4 genannte Prüfungsstück geführt.
    
    
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.