(1) Im Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
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Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
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Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,
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einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,
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einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,
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einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren,
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einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,
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Arbeitsergebnisse zu prüfen und
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fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
(2) Der Prüfling soll vier Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Je ein Prüfungsstück ist,
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einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,
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einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,
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einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren und
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einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren.
Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das in Satz 2 Nummer 4 genannte Prüfungsstück geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.