Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung (EdlStGrAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteingraveur/zur Edelsteingraveurin

Ausfertigungsdatum: 28.01.1992


§ 9 EdlStGrAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstücke:
a)
Anfertigen vertiefter Steinschnitte,
b)
Anfertigen erhabener Steinschnitte,
c)
Anfertigen vollplastischer Steinschnitte;
2.
als Arbeitsproben:
a)
Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten nach äußeren und inneren Merkmalen,
b)
Anfertigen von Skizzen und Modellen.
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 80 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 20 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Bearbeitungstechnik, insbesondere
aa)
Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzgebiete von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen,
bb)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
cc)
Arbeitstechniken und Nachbehandlungsverfahren,
dd)
Hilfsstoffe;
b)
Gemmologie, insbesondere
aa)
Entstehung und Lagerstätten von Edelsteinen,
bb)
Kristallographie,
cc)
äußeres Erscheinungsbild von Edelsteinen,
dd)
chemische und physikalische Eigenschaften von Edelsteinen,
ee)
Edelsteinordnungssysteme,
ff)
Prüfmethoden und -kriterien,
gg)
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe von Edelsteinen;
c)
Gestaltung, insbesondere
aa)
Geschichte der Steinschneidekunst und Bezüge zur allgemeinen kunstgeschichtlichen Entwicklung,
bb)
Anatomie von Mensch und Tier,
cc)
Heraldik,
dd)
Schriftgestaltung,
ee)
Gestaltungsprinzipien für vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte;
2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
a)
Umsetzung von Vorlagen und Entwürfen in gravierfähige Zeichnungen und Modelle,
b)
Planung von Arbeitsabläufen für vorgegebene Aufträge,
c)
Auswahl von Werkzeugen und Hilfsstoffen unter Beachtung der arttypischen Edelsteineigenschaften,
d)
Schleifertrags- und -verlustberechnung,
e)
Schleif- und Poliergeschwindigkeit;
3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Flächenberechnung,
b)
Körperberechnung,
c)
Arbeitskostenberechnung,
d)
Materialwertberechnung;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.