Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung (EdlStGrAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteingraveur/zur Edelsteingraveurin

Ausfertigungsdatum: 28.01.1992


§ 11 EdlStGrAusbV Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.