(1) Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund dieser Verordnung eine Genehmigung erteilt oder sonstige Anordnung trifft, hat sie dabei besonders zu berücksichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes abweichende Vorschriften zu erlassen für
- 1.
-
Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der
Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der
Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der
Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der
Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Teilgebiete mit Überschreitung von 50 Milligramm Nitrat je Liter in Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der
Grundwasserverordnung oder
- 2.
-
Gebiete, die dem jeweils betroffenen Einzugsgebiet oder einem Teil des betroffenen Einzugsgebiets eines langsam fließenden oder stehenden oberirdischen Gewässers entsprechen, in denen eine Eutrophierung durch erhebliche Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde.
Eine Eutrophierung durch Phosphat im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist anzunehmen, wenn im Falle von langsam fließenden oberirdischen Gewässern die Werte für Orthophosphat-Phosphor nach Anlage 7 Nummer 2.1.2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) und im Falle von stehenden oberirdischen Gewässern die Werte für Gesamtphosphor nach Anlage 7 Nummer 2.2 der Oberflächengewässerverordnung überschritten sind. Die Landesregierungen können im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Gebiete, die dem Bereich eines Grundwasserkörpers entsprechen, in dem weder mehr als 37,5 Milligramm Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz des Nitratgehalts noch mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter festgestellt worden sind, von den in Satz 1 genannten abweichenden Vorschriften ausnehmen. Soweit und solange dies erforderlich ist, schreiben sie mindestens drei der nachfolgenden Anforderungen vor:
- 1.
-
abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 3 darf der nach § 3 Absatz 2 ermittelte Düngebedarf an Stickstoff auf Grund nachträglich eintretender Umstände um höchstens zehn vom Hundert überschritten werden,
- 2.
-
abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
- 3.
-
abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 2 kann in Gebieten nach Satz 1 Nummer 2 nicht nur im Einzelfall angeordnet werden, dass abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel untersagt werden,
- 4.
-
abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln,
- 5.
-
abweichend von
- a)
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§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 ist beim Aufbringen dort genannter Stoffe ein Abstand von mindestens fünf Metern einzuhalten,
- b)
-
§ 5 Absatz 3 Satz 1 dürfen dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden und
- c)
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§ 5 Absatz 3 Satz 2 dürfen dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes zwischen zehn und 20 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden,
- 6.
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abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 sind die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt,
- 7.
-
abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 dürfen in Gebieten nach Satz 1 Nummer 2 Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; der Zeitraum kann in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu vier Wochen verlängert werden,
- 8.
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abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden,
- 9.
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abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; der Zeitraum kann für eines oder mehrere der genannten Düngemittel in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu vier Wochen verlängert werden,
- 10.
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abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 dürfen die dort genannten Düngemittel nur bis zum 1. November zu den dort genannten Kulturen aufgebracht werden,
- 11.
-
abweichend von § 8 Absatz 6 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 4, sind nur Betriebe, die
- a)
-
abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2 weniger als zehn Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
- b)
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höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
- c)
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einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen, und
- d)
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keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 ausgenommen,
- 12.
-
abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 hat der Betriebsinhaber sicherzustellen, dass der dort genannte Kontrollwert 50 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und später begonnenen Düngejahren 40 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet,
- 13.
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abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 haben Betriebe sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können,
- 14.
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abweichend von § 12 Absatz 4 haben Betriebe sicherzustellen, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von vier Monaten anfallende Menge der dort genannten Düngemittel sicher lagern können.
Soweit sich Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 bis 4 auf den ganzen Betrieb beziehen, können die Landesregierungen auch ihre Anwendung auf Betriebe regeln, deren Flächen nicht vollständig im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen.
(3) Soweit die Landesregierungen Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen, gelten die nach Landesrecht vorgeschriebenen Abweichungen nicht für Betriebe, die gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweisen, dass der betriebliche Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre den Kontrollwert von 35 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. In diesem Fall gelten die Vorgaben dieser Verordnung.
(4) Die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 vorsehen, dass die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 4 vorgesehenen Abweichungen für solche Betriebe genehmigen kann, die an einem Agrarumweltprogramm oder mehreren Agrarumweltprogrammen des Landes teilnehmen, wenn dieses oder diese
- 1.
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in besonderer Weise dem Schutz der Gewässer vor Nährstoffeinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen dient oder dienen und
- 2.
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auf der gesamten, sich in einem Gebiet nach Absatz 2 Satz 1 befindlichen Fläche eines Betriebes die gleiche Wirkung erzielt oder erzielen, wie die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 4 vorgeschriebenen Abweichungen.
Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat bei der Entscheidung nach Satz 1 die Bewirtschaftungsziele im Sinne des § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist bei Änderungen von Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder bei Änderungen der die Genehmigung begründenden Tatsachen nach Satz 1 und Satz 2 neu zu erteilen. Im Falle einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 gelten die Vorgaben dieser Verordnung.
(5) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Gebieten und in den in Absatz 2 Satz 3 genannten Gebieten, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes vorzuschreiben, dass abweichend von
- 1.
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§ 8 Absatz 6 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 4, Betriebe, die
- a)
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abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
- b)
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höchstens bis zu drei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
- c)
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einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
- d)
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keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 ausgenommen sind,
- 2.
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§ 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können.
(6) Den Landesregierungen wird ferner die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder des § 4 des Düngegesetzes Regelungen zu erlassen
- 1.
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über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Nährstoffvergleichen nach den §§ 8 und 9 und den Aufzeichnungen nach § 10 Absatz 1 und 2 sowie über die Form der genannten Nährstoffvergleiche und Aufzeichnungen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist, und
- 2.
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über die Pflicht des Betriebsinhabers, den nach § 3 Absatz 2 oder 3 Satz 4 für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit ermittelten Düngebedarf zu einem gesamtbetrieblichen Düngebedarf zusammenzufassen und den gesamtbetrieblichen Düngebedarf aufzuzeichnen und einzuhalten.
(7) Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über den erstmaligen Erlass und jede Änderung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 5.