Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
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eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
- 2.
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eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
- 3.
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eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,
- 4.
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eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,
- 5.
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eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.