Im Sinne dieser Verordnung ist 
        
            - 1.
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                eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt, 
- 2.
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                eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird, 
- 3.
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                eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben, 
- 4.
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                eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe, 
- 5.
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                eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.