Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
- 1.
-
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
- 2.
-
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
- 3.
-
die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung;
- 4.
-
das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung;
- 5.
-
die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an der Wahl;
- 6.
-
die Stimmabgabe;
- 7.
-
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 8.
-
die Anfechtung der Wahl;
- 9.
-
die Aufbewahrung der Wahlakten.