(DRiG)
Deutsches Richtergesetz

Ausfertigungsdatum: 08.09.1961


§ 73 DRiG Aufgaben des Richterrats

Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:

1.
Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
2.
gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.