(DRiG)
Deutsches Richtergesetz

Ausfertigungsdatum: 08.09.1961


§ 46 DRiG Geltung des Bundesbeamtenrechts

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.