(DRiG)
Deutsches Richtergesetz

Ausfertigungsdatum: 08.09.1961


§ 42 DRiG Nebentätigkeiten in der Rechtspflege

Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.