Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
- 1.
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in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
- 2.
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in den einstweiligen Ruhestand oder
- 3.
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in den Ruhestand
versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.