(DRiG)
Deutsches Richtergesetz

Ausfertigungsdatum: 08.09.1961


§ 23 DRiG Entlassung eines Richters kraft Auftrags

Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.