(DRiG)
Deutsches Richtergesetz

Ausfertigungsdatum: 08.09.1961


§ 17a DRiG

Legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zulässig.