(DRiG)
Deutsches Richtergesetz

Ausfertigungsdatum: 08.09.1961


§ 13 DRiG Verwendung eines Richters auf Probe

Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.