(DRiG)
Deutsches Richtergesetz

Ausfertigungsdatum: 08.09.1961


§ 123 DRiG Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte

§ 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 565) werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder eines Anwaltgerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet werden.