(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
-
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Gestaltung,
- 6.
-
Instandhalten von Handwerkszeugen,
- 7.
-
Warten von Drehmaschinen,
- 8.
-
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Vorrichtungen,
- 9.
-
Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen,
- 10.
-
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
- 11.
-
Drehen und Drechseln,
- 12.
-
Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstoffen,
- 13.
-
Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,
- 14.
-
Be- und Verarbeiten von Metallen,
- 15.
-
Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
in der Fachrichtung Drechseln:
- a)
-
Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen,
- b)
-
Herstellen von Teilen und Erzeugnissen,
- c)
-
Herstellen und Behandeln von Oberflächen;
- 2.
-
in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:
- a)
-
Gestalten und Entwickeln von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,
- b)
-
Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,
- c)
-
Herstellen von Oberflächen.