DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV)
Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

Ausfertigungsdatum: 14.07.2006


§ 1 DPMAVwKostV Geltungsbereich

Für Amtshandlungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken-, Design- und Urheberrechtssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.