Auf Fahrzeugen, die außerhalb des Fahrwassers stilliegen oder am Ufer festgemacht sind, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten, wenn
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sich Fahrgäste an Bord befinden,
- b)
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sie explosionsgefährliche und andere Güter nach Anlage 10 oder radioaktive Güter befördern,
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sie leck sind.
Abweichend von § 7.08 Nr. 2 müssen alle anderen stilliegenden Fahrzeuge unter der Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen, es sei denn, daß die örtlichen Verhältnisse dies nicht erfordern oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zuläßt. Eine solche Person, die vom Schiffsführer oder Schiffseigner zu bestellen ist, kann für mehrere Fahrzeuge verantwortlich sein. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen.