(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 8.14 DonauSchPVAnl 1993 Wache und Aufsicht (§ 7.08)

1.
Auf Fahrzeugen, die außerhalb des Fahrwassers stilliegen oder am Ufer festgemacht sind, muß sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten, wenn
a)
sich Fahrgäste an Bord befinden,
b)
sie explosionsgefährliche und andere Güter nach Anlage 10 oder radioaktive Güter befördern,
c)
sie leck sind.
Abweichend von § 7.08 Nr. 2 müssen alle anderen stilliegenden Fahrzeuge unter der Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen, es sei denn, daß die örtlichen Verhältnisse dies nicht erfordern oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zuläßt. Eine solche Person, die vom Schiffsführer oder Schiffseigner zu bestellen ist, kann für mehrere Fahrzeuge verantwortlich sein. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen.
2.
Eine Wache nach Nummer 1 oder § 7.08 kann die Wache für mehrere Fahrzeuge übernehmen, wenn diese nebeneinander liegen und ein Übergang von einem zum anderen möglich ist.
3.
Nummer 3 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme zuläßt oder die örtlichen Verhältnisse eine Aufsicht nicht erfordern.
4.
Ist für stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen eine Wache oder eine Aufsicht bestellt, tritt diese an die Stelle des Schiffsführers (§ 1.02).