(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 8.12 DonauSchPVAnl 1993 Bezeichnung der Feuerlöschfahrzeuge (§ 3.45)

§ 3.45 Buchstabe b gilt auch für Feuerlöschfahrzeuge, die zur Hilfeleistung unterwegs sind.