(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 8.09 DonauSchPVAnl 1993 Zusätzliche Bezeichnung bei Beförderung gefährlicher Güter

Abweichend von den §§ 3.14, 3.15, 3.21, 3.22, 3.32, 3.33, 3.37 und 3.38 dürfen Fahrzeuge bei Beförderung gefährlicher Güter auf der Donau von km 2414,60 bis km 2223,20 auch die nach den §§ 3.14, 3.21, 3.32 und 3.37 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung in jeweils geltender Fassung vorgeschriebenen zusätzlichen Lichter und Kegel führen. Fahrzeuge, die entzündbare flüssige Stoffe der Kategorien K3 befördern oder befördert haben, müssen auch in diesem Fall einen blauen Kegel oder ein blaues Licht führen. Fahrzeuge, die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften zwei blaue Kegel oder zwei blaue Lichter führen müssen, müssen diese auch auf der dort genannten Strecke führen.