Ausfertigungsdatum: 27.05.1993
§ 8.06 DonauSchPVAnl 1993 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
(§ 2.01)
- 1.
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Abweichend von § 2.01 Nr. 1 Buchstabe a kann bei Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb der Name auch so angebracht sein, daß er von hinten nicht sichtbar ist.
- 2.
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Abweichend von § 2.01 Nr. 6 müssen inländische Fahrzeuge ihre Nationalflagge nicht führen. Andere Flaggen dürfen an ihrer Stelle nicht geführt werden.