Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stilliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
- a)
-
10 Meter, wenn eines von ihnen entzündbare Güter befördert;
- b)
-
50 Meter, wenn eines von ihnen giftige Güter befördert;
- c)
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100 Meter, wenn eines von ihnen explosionsgefährliche Güter befördert.