Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
- a)
-
auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
- b)
-
auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.