(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 7.04 DonauSchPVAnl 1993 Festmachen

1.
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
a)
auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
b)
auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
2.
Auf Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nur auf Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
3.
Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Metalleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.