Ausfertigungsdatum: 27.05.1993
§ 6.19 DonauSchPVAnl 1993 Treibenlassen
- 1.
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Das Treibenlassen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liege-, Lade- und Löschstellen.
- 2.
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Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufenden Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.