(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 6.19 DonauSchPVAnl 1993 Treibenlassen

1.
Das Treibenlassen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liege-, Lade- und Löschstellen.
2.
Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufenden Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.