(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 6.10 DonauSchPVAnl 1993 Überholen

1.
Sofern keine Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, darf der Überholende an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen.
2.
Beim Überholvorgang zwischen zwei Fahrzeugen unter Segel muß der Überholende grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der der Vorausfahrende den Wind hat. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug von einem anderen Fahrzeug unter Segel überholt wird. Wird ein Fahrzeug von einem Fahrzeug unter Segel überholt, muß der Vorausfahrende das Überholen an der Seite erleichtern, von der der Überholende den Wind hat.
3.
Wenn das Überholen möglich ist, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit ändern muß, gibt der Überholende kein Schallzeichen.
4.
Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, daß er die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muß der Überholende folgende Schallzeichen geben:
a)
"zwei lange und zwei kurze Töne", wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will;
b)
"zwei lange Töne und einen kurzen Ton", wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.
5.
Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muß er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht, und folgende Schallzeichen geben:
a)
"einen kurzen Ton", wenn das Überholen an Backbord stattfinden soll;
b)
"zwei kurze Töne", wenn das Überholen an Steuerbord stattfinden soll.
6.
Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muß der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
a)
"einen kurzen Ton", wenn das Überholen an Backbord möglich ist;
b)
"zwei kurze Töne", wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.
Der Überholende muß, wenn er unter diesen Umständen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben:"zwei kurze Töne" im Falle des Buchstaben a oder"einen kurzen Ton" im Falle des Buchstaben b.Der Vorausfahrende muß dann dem Überholenden genügend Raum an der Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
7.
Ist ein Überholen nicht ohne Gefahr eines Zusammenstoßes möglich, muß der Vorausfahrende "fünf kurze Töne" geben.
8.
Die Nummern 4 bis 7 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Überholen von Kleinfahrzeugen untereinander.