(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 6.03 DonauSchPVAnl 1993 Allgemeine Grundsätze

1.
Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichend Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
2.
Bei Verbänden sind die vorgeschriebenen Sichtzeichen nach den §§ 6.04, 6.05 und 6.29 nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
3.
Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
4.
Das Begegnen ist nur gestattet, wenn der Schiffsführer sich überzeugt hat, daß das Begegnen ohne Gefahr für andere Fahrzeuge ausgeführt werden kann.