Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stilliegen führen:
- a)
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auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,zwei grüne Doppelkegel etwa 1 m übereinander
und gegebenenfalls
- b)
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auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden grünen Doppelkegel nach Buchstabe a
oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind,
- c)
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auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge, deren obere Hälfte rot oder deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen oder zwei Bälle übereinander, die obere rot die untere weiß,
und gegebenenfalls
- d)
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auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder ein roter Ball in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.