(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 3.41 DonauSchPVAnl 1993 Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

1.
Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stilliegen führen:
a)
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,zwei grüne Doppelkegel etwa 1 m übereinander
und gegebenenfalls
b)
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden grünen Doppelkegel nach Buchstabe a
oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind,
c)
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge, deren obere Hälfte rot oder deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen oder zwei Bälle übereinander, die obere rot die untere weiß,
und gegebenenfalls
d)
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder ein roter Ball in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
2.
Die Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a und b kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:
a)
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 "Erlaubnis zur Durchfahrt" (Anlage 7) und gegebenenfalls
b)
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 "Verbot der Durchfahrt" (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a.
3.
Die Tafeln, Doppelkegel, Bälle und Flaggen müssen so hoch gesetzt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
4.
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen bei Tag die Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe c und d führen. Läßt die Lage eines gesunkenen Fahrzeuges das Anbringen der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in geeigneter Weise gesetzt werden.
5.
Die zuständige Behörde kann von der Bezeichnung nach den Nummern 1 und 2 Buchstabe a und b befreien.