Ausfertigungsdatum: 27.05.1993
§ 3.23 DonauSchPVAnl 1993 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle
stilliegen
- 1.
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Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen, müssen die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen.
- 2.
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Frei fahrende Fähren, die während des Betriebes an ihrer Anlegestelle stilliegen, müssen die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen. Bei kurzzeitigem Stilliegen können sie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten. Sie müssen das nach § 3.16 Nr. 3 Buchstabe b vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.