Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, so dürfen die dort vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen nicht geführt werden. In diesem Fall gilt:
- a)
-
Das Fahrzeug, das die Lichter nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe a führt, muß außerdem etwa 2,20 m lotrecht unter dem obersten Licht ein rotes helles Licht führen, das im übrigen den Vorschriften des § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a entspricht;
- b)
-
das schiebende Fahrzeug muß außer den Lichtern nach § 3.10 Nr. 1 Buchstabe c das rote Licht nach Nummer 1 führen.