- 1.
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Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
- a)
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ein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges in einer Höhe von mindestens 6 m gesetzt ist; diese Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeuges 40 m nicht überschreitet;
- b)
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Seitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und dürfen nicht vor diesem gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
- c)
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ein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges in ausreichender Höhe so gesetzt ist, daß es von einem überholenden Fahrzeug gut gesehen werden kann.
- 2.
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Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf zusätzlich auf dem Hinterschiff ein zweites Topplicht führen, das auf der Längsachse des Fahrzeuges und mindestens 3 m höher als das vordere Topplicht so gesetzt ist, daß der horizontale Abstand zwischen diesen Lichtern mindestens das Dreifache des vertikalen Abstandes beträgt.
- 3.
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Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muß die Lichter nach den Nummern 1 und 2 beibehalten.
- 4.
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Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen Fahrzeuge die Topplichter nach den Nummern 1 und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
- 5.
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Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.