(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 3.08 DonauSchPVAnl 1993 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt

1.
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
a)
ein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges in einer Höhe von mindestens 6 m gesetzt ist; diese Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeuges 40 m nicht überschreitet;
b)
Seitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und dürfen nicht vor diesem gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
c)
ein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges in ausreichender Höhe so gesetzt ist, daß es von einem überholenden Fahrzeug gut gesehen werden kann.
2.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf zusätzlich auf dem Hinterschiff ein zweites Topplicht führen, das auf der Längsachse des Fahrzeuges und mindestens 3 m höher als das vordere Topplicht so gesetzt ist, daß der horizontale Abstand zwischen diesen Lichtern mindestens das Dreifache des vertikalen Abstandes beträgt.
3.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muß die Lichter nach den Nummern 1 und 2 beibehalten.
4.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen Fahrzeuge die Topplichter nach den Nummern 1 und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
5.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.