(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 14.03 DonauSchPVAnl 1993 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

1.
Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat.
2.
Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsmäßig festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß
a)
der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,
b)
die Anlegestelle bei Dunkelheit - von Land oder vom Fahrgastschiff - ausreichend beleuchtet ist.
3.
Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die aussteigenden ihn verlassen haben, es sei denn, daß ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.
4.
Werden außer Fahrgästen auch Güter befördert, so dürfen der Schiffsführer oder sein Beauftragter das Laden oder Löschen der Güter über die für Fahrgäste bestimmten Landeeinrichtungen nicht gleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der Fahrgäste zulassen.
5.
Das Übersteigen der Fahrgäste über andere stilliegende Schiffe ist verboten.