(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 13.12 DonauSchPVAnl 1993 Signalanlage Racklauhafen

Auf dem Trenndammkopf des Racklauhafens (km 2228,42, rechtes Ufer) zeigen Signallichter nach Unterstrom und zum Racklauhafen an, ob sich Talfahrer auf der Strecke zwischen der Schleuse Kachlet und km 2228,40 befinden. Die Signallichter haben folgende Bedeutung:

a)
eine waagerechte Linie:auf der Strecke befinden sich Talfahrer;
b)
eine senkrechte Linie:auf der Strecke befinden sich keine Talfahrer.
Die Signallichter werden nur während der Betriebszeit der Schleuse Kachlet und bei ausreichenden Sichtverhältnissen gezeigt. Wird kein Signallicht gezeigt, müssen Bergfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, bei km 2228,00 ihre Position über Sprechfunk auf Kanal 10 und während der Betriebszeiten der Schleuse Kachlet auch auf Kanal 20 bekanntgeben.