(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 11.09 DonauSchPVAnl 1993 Vorkehrungen für den Gefahrenfall

Es ist sicherzustellen, daß Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, bei einem Gefahrenfall verholen und die Feuerlöscheinrichtungen an Bord bedient werden können.