Schubkähne, die am Bug und am Heck über Schubeinrichtungen verfügen, gelten bei der Anwendung der in Nummer 1 enthaltenen Bestimmungen als Schubleichter. Schubkähne, die nur am Heck über Schubeinrichtungen verfügen, dürfen nur dann in einer Linie mit dem schiebenden Fahrzeug fortbewegt werden, wenn sie sich an der Spitze des Verbandes befinden.