(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 10.04 DonauSchPVAnl 1993 Anhalten von talfahrenden Schleppverbänden

1.
Talfahrende Schleppverbände müssen vor dem Anhalten aufdrehen.
2.
Nummer 1 gilt nicht für das Anhalten in Notfällen, beim Warten auf Schleusung sowie in Schleusenkanälen, Schleusenvorhäfen, Schleusen und Häfen.