Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung von
- a)
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Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 entsprechen,
- b)
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schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.