Insbesondere können die Bediensteten der zuständigen Behörden Fahrzeugen den Antritt der Fahrt untersagen, wenn
- a)
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das Fahrzeug nicht mit einer Zulassungsurkunde (Schiffsattest) oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,
- b)
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das Fahrzeug den Bestimmungen des § 1.07 nicht entspricht,
- c)
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die Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeuges den Bestimmungen des § 1.08 nicht entsprechen.