(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 1.13 DonauSchPVAnl 1993 Schutz der Schiffahrtszeichen

1.
Es ist verboten, Schiffahrtszeichen (zum Beispiel Tafeln, Tonnen, Schwimmer, Baken) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu benutzen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.
2.
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine sonstige zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
3.
Jeder Schiffsführer, der durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schiffahrtszeichen (zum Beispiel Verlöschen eines Lichtes, veränderte Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt, hat die Pflicht, dies der nächsten zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.