(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 1.10 DonauSchPVAnl 1993 Schiffsurkunden

1.
An Bord von Fahrzeugen, ausgenommen Seeschiffe, müssen sich im internationalen Verkehr befinden:
a)
Zulassungsurkunde (Schiffsattest),
b)
Eichschein (nur für Fahrzeuge zur Güterbeförderung),
c)
Besatzungsliste, ausgenommen Fahrzeuge, die keine Besatzung haben,
d)
Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb)
sowie sonstige die Schiffahrt betreffende Urkunden, die aufgrund internationaler Übereinkommen oder Vereinbarungen erforderlich sind.
2.
Abweichend von Nummer 1 sind für Kleinfahrzeuge die Urkunden nach den Buchstaben b und d nicht erforderlich. Für Kleinfahrzeuge, die Sport- oder Erholungszwecken (Sportfahrzeuge) dienen, ist ferner die Urkunde nach Buchstabe c nicht erforderlich; die Urkunde nach Buchstabe a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden.
3.
An Bord von Schwimmkörpern muß sich eine nationale Fahrterlaubnis befinden.
4.
Urkunden, die sich aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
5.
Zulassungsurkunden und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters nicht mitgeführt zu werden, an dem ein Metallschild nach folgendem Muster angebracht ist:
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I Amtliche Nummer: ........................ I
I Nummer der Zulassungsbehörde: ........... I
I Zuständige Behörde: ..................... I
I Gültig bis: ............................. I
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Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen sein. Das Metallschild muß mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muß gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Metallschild mit denen in der Zulassungsurkunde des Schubleichters muß von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Metallschild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Zulassungsurkunde und Eichschein sind vom Eigentümer des Schubleichters aufzubewahren.