Ausfertigungsdatum: 28.06.2016
(1) Anspruch auf finanzielle Hilfe nach diesem Gesetz haben Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben, weil
(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, die oder der Anspruchsberechtigte verstirbt nach Antragstellung. In diesem Fall wird die aufgrund des Antrags bewilligte Leistung dem Ehegatten, dem Verlobten, dem Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern der oder des Anspruchsberechtigten ausgezahlt, wenn und soweit sie erben.
(3) Personen, die bereits aus dem Dopingopfer-Hilfegesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3410) finanzielle Hilfen erhalten haben, sind nicht anspruchsberechtigt.