(DöKVAG)
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

Ausfertigungsdatum: 08.03.1985


§ 7 DöKVAG Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts

Eine Eintragung in einem öffentlichen Buch oder Register (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist auf Grund des Ersuchens des österreichischen Gerichts, das um die Eintragung ersucht hatte, kostenfrei zu löschen.