D-Markbilanzgesetz (DMBilG)
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung

Ausfertigungsdatum: 23.09.1990


§ 18 DMBilG Währungsumrechnung

Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte Kassa-Geschäfte sind mit dem Kassa-Kurs am Bilanzstichtag in Deutsche Mark umzurechnen. Nicht abgewickelte Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen. Forderungen und Lieferansprüche sind mit dem Geldkurs, Verbindlichkeiten und Lieferverpflichtungen mit dem Briefkurs umzurechnen.