Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DLKonjStatG)
Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen

Ausfertigungsdatum: 24.04.2013


§ 1 DLKonjStatG Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik

Zur statistischen Darstellung der konjunkturellen Entwicklung für wirtschaftspolitische Entscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union wird eine Bundesstatistik durchgeführt.