Ausfertigungsdatum: 20.09.1994
(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können Ansprüche nach den in § 1 aufgeführten Rechtsvorschriften nicht mehr geltend gemacht werden; für die Regelung und Abwicklung der Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, gilt folgendes:
(2) Die Durchführung der Nachversicherung und die Erstattung regeln sich nach dem bisherigen Recht mit der Maßgabe, dass für Nachversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen, diese als in der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt gelten. Zur Erstattung der Verwaltungskosten für Rentenfälle mit nachversicherten Zeiten werden den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung 1,1 vom Hundert der zu erstattenden Rentenbeträge gewährt.
(3) Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben, die mit Ablauf des 31. Dezember 2007 auf die Bundesfinanzdirektionen – Service-Center Versorgung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen übergegangen ist, geht mit Ablauf des 31. Dezember 2015 auf die Generalzolldirektion über.